Erstattungskodex Juli 2010
Hilfe

Der Erstattungskodex der österreichischen Sozialversicherung ist hier in einfacher Weise durchsuchbar. Als Suchkriterium dient vor allem der Name des Medikaments, optional mit einem oder mehreren Platzhaltern (*) versehen.

Die Suche ist möglich nach:

Die Ergebnisliste beinhaltet folgende Informationen:

Falls nach einem ATC Code gesucht wurde, oder die Ergebnisliste nur Medikamente eines ATC Codes enthält, wird zusätzlich die Hierarchie der ATC Codes angezeigt.

Bei einer Suche nach einem generischen Namen werden die entsprechenden ATC Codes aufgelistet, doch wird die Hierarchie nicht gezeigt.

Erklärung der Kürzel in der Standarddosierung des ATC (DDD):

E
Einheit
TSD E
Tausend Einheiten
MIO E
Millionen Einheiten
AT
Augentropfen
AS
Augensalben
EDO
Ein-Dosis-Ophtiolen
Inhal
inhalativ
N
nasal
O
oral
P
parenteral
R
rektal
S.C.
subcutan (bei Implantat)
SL
sublingual
T
topisch
TD
transdermal
U
urethral
V
vaginal

Bedeutung der Farben:1

Grüner Bereich
Frei verschreibbar. Bei manchen Medikamenten ist eine bestimmte Voraussetzung (zB Indikation) für die freie Verschreibbarkeit verlangt. Wenn diese Indikation nicht vorliegt, ist die Verschreibung nur mit chefärztlicher Genehmigung möglich. Nach Möglichkeit sollte, wo immer es geht, ein Medikament aus dem grünen Bereich verschrieben werden.
Gelber Bereich
Dieser zerfällt in einen hellgelben Bereich (RE-2) und einen dunkelgelben Bereich (RE-1). Wenn das Kürzel RE-2 bei dem Medikament steht, darf es ohne chefärztliche Genehmigung unter den im Erstattungskodex genannten Bedingungen verschrieben werden, die Verschreibung (mit Indikation) ist in der Krankengeschichte allerdings zu dokumentieren. Alle anderen fallen in den RE-1 Bereich und unterliegen der chefärztlichen Genehmigung.
Roter Bereich
Dem roten Bereich sind alle Arzneispezialitäten zugeordnet, für die das Aufnahmeverfahren in den Erstattungskodex noch läuft. Sie bedürfen bei den §-2-Kassen einer chefärztlichen Bewilligung. Bei den anderen Kassen ist die Verordnung zu dokumentieren. Sie dürfen nur dann verordnet werden, wenn kein therapeutisch gleichwertiges Medikament aus dem grünen oder gelben Bereich verfügbar ist.
no-box
Nicht im Erstattungskodex enthaltene Medikamente (no-box) dürfen grundsätzlich auf Kassenkosten nicht verschrieben werden. Sie sind nur in Ausnahmefällen mit chefärztlicher Genehmigung auf Kassenkosten abzugeben. Diese Medikamente scheinen in dieser Datenbank nicht auf.
Grauer Bereich
(nur in diesem Programm) dies sind Medikamente, die gestrichen oder umbenannt worden sind. Zusätzlich ist der Name des Medikamentes durchgestrichen dargestellt.

Die Daten sind folgenden frei verfügbaren Veröffentlichungen auf www.avsv.at (Amtliche Verlautbarungen der österr. Sozialversicherung) entnommen. Die genaue Liste der Quellen ist in einer separaten Datei zu finden.

Die Daten des EKO habe ich automatisiert aus dem publizierten PDF Dokument extrahiert. Nach Konversion in reinen Text mit pdftotext ist mittels eines selbstgeschriebenen Perl Programmes eine weiterverarbeitbare Textdatenbank entstanden. Die weiteren Aktualisierungen sind anfangs manuell eingegeben, aber später durch ein weiteres Perl Skript teilweise automatisiert worden.

Ich habe sorgfältig gearbeitet und hoffe, daß sich keine Fehler eingeschlichen haben. Wenn Ihnen dennoch etwas auffällt, schreiben Sie mir bitte ein e-mail (siehe Homepage).

Die Daten des ATC mit DDD ("defined daily doses", definierte Tagesdosen) stellt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (dort im Menü Klassifikationen - ATC/DDD) im PDF Format frei zur Verfügung. Die vorliegende Datenbank basiert auf der Version des Jahres 2010.

Die Preisinformation kommt aus einer PDF Datei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Nicht für alle Medikamente konnte ich den Preis daraus gewinnen, daher fehlt er manchmal. Auch ist der Preis nur als Orientierung zu verstehen.

Erstellt von Dr. Wolfgang Oertl ab Feb. 2005. Mehr Information und aktuelle Daten gibt es auf meiner Homepage.


1 Quelle: Neuregelung der Chefarztpflicht seit 1.1.2005, OÖ Ärzte Nr. 176/Februar 2005 Seite 16

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